Befreiung von der Rentenversicherung wackelt!

Aufgrund der gegenwärtigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung bei der Befreiung angestellter Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Anwälte, aber auch Patentanwälte, Ingenieure und sonstiger Mitglieder berufsständischer Versorgungen von der gesetzlichen Rentenversicherung sind derzeit ca. 100 Sozialgerichtsverfahren anhängig. Ziel ist es, befreite Versicherte zurück in die gesetzliche Rentenversicherung zu führen. Seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 hat die Rentenversicherung bessere Chancen als zuvor. Die Urteile haben sowohl für neu begründete als auch für bereits bestehende Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten Bedeutung.

Der Hintergrund:

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können sich spätestens 3 Monate nach Antritt der neuen Stelle auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt dabei jeweils nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Die Wirkung der Befreiung endet, wenn diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. Was viele nicht wissen: nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitgebers, sondern auch bei einer sonstigen wesentlichen Veränderung des Arbeitsfeldes beim bisherigen Arbeitgeber ist jeweils ein erneuter Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dort prüft man inzwischen sehr genau, ob tatsächlich wirksame Befreiungen vorliegen.

Unsere Empfehlung:

Arbeitgeber sollten daher schnellstens bezüglich aller betroffenen Mitarbeiter überprüfen, ob wirksame Befreiungen vorliegen, denn sonst können bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung folgen. Den Arbeitgeber könnten im schlimmsten Fall Rentenbeiträge für bis zu fünf Jahre treffen! Zu berücksichtigen sind dabei unterschiedliche Regeln je nach Datum der Aufnahme der Beschäftigung und Inhalt der Tätigkeit.

Wir beraten Sie dabei fachkundig zu allen Befreiungsanträgen, einem möglichen Vertrauensschutz für Altfälle sowie im Fall der Fälle hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche.

Rechtssprechungshinweis:

Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der berufsständischen Versorgungswerke gemäß § 6 SGB VI Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 03.04.2014 anberaumt. Es wird mit einer Entscheidung am Ende des Verhandlungstages gerechnet.

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