Das Bundessozialgericht betont in einem neuen Urteil B 6 KA 1/09 R vom 3. Februar2010 erneut, dass unterdurchschnittlich große Praxen vor unangemessener Benachteiligung durch Honorarbegrenzungsregelungen geschützt werden müssen. Im entschiedenen Fall, der sich im Bereich der KV Hessen zutrug, wurde um die Anwendung einer Ausgleichsregelung im HVV, der zeitgleich mit dem EBM-Ä in Kraft getreten war, gestritten. Das BSG beanstandete die im HVV getroffenen Vereinbarungen als nicht den lang entwickelten Grundsätzen zur Berücksichtigung der Belange unterdurchschnittlich abrechnender sowie neu gegründeter Praxen entsprechend.
In der Rechtsprechung des 6. Senats ist wiederholt klargestellt worden, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. Dem Vertragsarzt müsse- wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit- die Chance bleiben, neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimer Weise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern. Daher sei ihnen zu ermöglichen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Fachgruppendurchschnitt aufzuschließen und damit die Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen.
Diese Grundsätze gelten laut BSG nicht allein für Honorarbegrenzungs- oder Honorarverteilungsregelungen, sondern zielen allgemein auf das Ergebnis der Honorarverteilung, also darauf, wie sich die jeweilige Regelung letztlich auf den Honoraranspruch des Vertragsarztes auswirkt.