Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.06.2013 entschieden, daß der Steuervorteil des Ehegattensplittings auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten muß. Für die Ungleichbehandlung fehle es „an hinreichend gewichtigen Sachgründen“, so daß der Gesetzgeber nun verpflichtet ist, hier eine Neuregelung – rückwirkend zum 1. August 2001 – zu schaffen. Eingetragene Lebenspartner, deren Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist, können ab diesem Zeitpunkt die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen.