Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz gegenüber seinem Arbeitnehmer von sich aus – also etwa auch ohne Urlaubsantrag des Mitarbeiters – erfüllen muss.
Hat sich der Arbeitgeber nicht darum gekümmert, dass seine Mitarbeiter ihren Urlaub einbringen und verfällt der Urlaub deshalb, etwa am 31.03. des Folgejahres, so habe der Arbeitgeber den Mitarbeitern Schadensersatz zu leisten.
Dieser Schadensersatz kann nun darin bestehen, dass den Mitarbeitern ein Ersatzurlaub zugebilligt wird – oder – sollte das Arbeitsverhältnis beendet werden, den Mitarbeitern eine Urlaubsabgeltung für diesen Urlaub zu bezahlen ist.
Anders als bisher das Bundesarbeitsgericht, sieht es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nicht als erforderlich an, dass sich der Arbeitsgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat.
Daher ist es bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesarbeitsgericht ratsam, Mitarbeiter nachweislich anzuhalten, den gesetzlichen Urlaubsanspruch im jeweiligen Urlaubsjahr einzubringen.
LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014, 21 Sa 221/14