Der BFH (Bundesfinanzhof) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und nun entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit dem Samen eines anonymen Spenders (= so genannte heterologe Insemination) als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzbar sind.
Dies ist grundsätzlich nur bei so genannten Heilbehandlungen möglich gewesen. Die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit dem Samen eines Dritten ist bisher hiervon ausgeschlossen gewesen, da hierdurch die Unfruchtbarkeit des Mannes nicht geheilt würde.
Dies sei zwar noch immer zutreffend , jedoch rechtfertige dieses Argument weder die Unterscheidung zu einer – auch bisher schon absetzbaren – (homologen) Insemination mit den eigenen Spermien des Ehemannes noch zu sämtlichen ebenfalls als Heilmittel anerkannten Medikamenten und Behandlungen, durch die Krankheiten nicht geheilt, sondern lediglich Schmerzen gelindert werden oder körperliche Mängel „umgangen“ oder kompensiert werden wie zum Beispiel Brillen, Prothesen oder Ähnliches.
Die Insemination, nunmehr gleichgültig ob homolog oder heterolog, erfüllt nach jetziger Ansicht des BFH diese Voraussetzungen. Demnach ist die Unfruchtbarkeit des Ehemannes eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion, deren Folge – die Kinderlosigkeit des Ehepaares – durch die Insemination als medizinische Maßnahme kompensiert bzw. beseitigt werden soll.
Die Kosten, die das Ehepaar hierfür aufwenden muss, werden häufig nicht von der Krankenkasse ersetzt und sind daher laut BFH als außergewöhnliche Belastungen für eine Heilbehandlung anzusehen und somit steuerlich absetzbar.