Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten sind in vielen Versorgungsmodellen fest etabliert. Umso wichtiger ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025 (Az. B 12 BA 4/23 R). Das Gericht hat entschieden, dass ein niedergelassener Arzt bei Einsätzen im Krankenhaus trotz vertraglicher Einbindung über eine Berufsausübungsgemeinschaft sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter anzusehen sein kann. Für Krankenhäuser, BAGs und niedergelassene Ärzte ist das ein Urteil mit erheblicher praktischer Tragweite.
Der Sachverhalt: BAG-Kooperation mit Krankenhaus
Dem Verfahren lag eine Konstellation zugrunde, die in vergleichbarer Form vielerorts anzutreffen ist. Eine nephrologische Berufsausübungsgemeinschaft hatte mit einem Krankenhaus einen Kooperationsvertrag geschlossen. Das Krankenhaus verfügte nicht über eigene angestellte Nephrologen. Der klagende Arzt war Gesellschafter der BAG und erbrachte aufgrund des Kooperationsvertrags nephrologische Leistungen für Patienten des Krankenhauses. Streitentscheidend war die Frage, ob diese Tätigkeit selbstständig oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen war.
Die Entscheidung des BSG in Kürze
Das BSG hat die Revision des Arztes zurückgewiesen. Es hat die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestätigt. Maßgeblich war für das Gericht nicht die formale Vertragsgestaltung, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit im Klinikalltag.
Damit setzt das BSG seine bisherige Linie fort: Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arzt in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert ist und ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild eher fremdbestimmt oder unternehmerisch eigenständig geprägt ist.
Warum das Gericht eine Beschäftigung angenommen hat
Aus Sicht des BSG sprach vor allem die tatsächliche Einbindung in den Krankenhausbetrieb für eine Beschäftigung. Der Arzt behandelte Patienten des Krankenhauses, nutzte die Infrastruktur der Klinik und war in organisatorische Abläufe eingebunden. Hinzu kamen Vorgaben und Abstimmungen im Zusammenhang mit Dokumentation, Behandlungszeiten, Nutzung medizinisch-technischer Einrichtungen und der Einbindung in die Leistungserbringung der Klinik.
Besonders wichtig ist, dass das BSG erneut betont hat: Die fachliche Eigenverantwortung eines Arztes ist für sich genommen kein tragfähiges Abgrenzungskriterium. Gerade ärztliche Tätigkeit ist regelmäßig fachlich eigenverantwortlich. Das schließt eine abhängige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich aber nicht aus.
Warum die BAG-Konstruktion nicht geschützt hat
Für die Praxis ist besonders relevant, dass der Kooperationsvertrag nicht mit dem einzelnen Arzt, sondern mit der BAG geschlossen war. Gleichwohl hat das BSG darin keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen die Versicherungspflicht gesehen. Nach Auffassung des Gerichts verdrängt die gesellschaftsrechtliche Struktur die statusrechtliche Prüfung nicht. Maßgeblich bleibt, wie der konkret eingesetzte Arzt im Einzelfall tatsächlich tätig wird.
Mit anderen Worten: Die Zwischenschaltung einer BAG schützt nicht automatisch vor einer Einordnung als Beschäftigung. Wer im Krankenhaus faktisch in eine fremde Betriebsorganisation eingebunden tätig wird, kann sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sein, auch wenn der Vertrag auf Gesellschaftsebene gestaltet wurde.
Welche Argumente nach dem Urteil nicht ausreichen
Das Urteil zeigt deutlich, welche Gesichtspunkte in der Praxis häufig überschätzt werden. Für sich genommen reichte es dem BSG nicht aus,
- dass der Vertrag die Tätigkeit als selbstständig bezeichnete,
- dass die Vergütung über die BAG abgerechnet wurde,
- dass Honorare nach GOÄ oder pauschaliert vereinbart waren,
- dass die BAG den konkret eingesetzten Arzt auswählte,
- oder dass der Arzt fachlich eigenverantwortlich arbeitete.
Diese Punkte können im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen. Sie ersetzen aber nicht die eigentliche Kernfrage: Trägt der Arzt ein eigenes unternehmerisches Risiko, oder ist er im Ergebnis in die Organisation des Krankenhauses eingegliedert? Genau darauf stellt das BSG ab.
Bedeutung für niedergelassene Ärzte und BAGs
Für niedergelassene Ärzte ist das Urteil ein klares Warnsignal. Die eigene selbstständige Praxistätigkeit schließt nicht aus, dass einzelne Einsätze im Krankenhaus als Beschäftigung bewertet werden. Es ist also rechtlich ohne Weiteres möglich, dass ein Arzt in seiner Praxis selbstständig, bei bestimmten Klinikeinsätzen aber versicherungspflichtig ist. Auch diese Parallelität hebt das BSG ausdrücklich hervor.
BAGen und Praxisgesellschaften sollten deshalb bestehende Kooperationsverträge nicht nur vertragsarztrechtlich und berufsrechtlich prüfen. Ebenso wichtig ist die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der tatsächlichen Einsatzstruktur. Andernfalls drohen rückwirkende Beitragsforderungen und weitere Folgeprobleme im Sozialversicherungsrecht.
Bedeutung für Krankenhäuser
Auch Krankenhäuser sollten das Urteil sehr ernst nehmen. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten oder BAGen sind nicht schon deshalb sozialversicherungsrechtlich tragfähig, weil sie zivilrechtlich sauber formuliert oder krankenhausrechtlich zulässig ausgestaltet sind. Maßgeblich bleibt, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Je stärker Ärzte in Abläufe, Dokumentation, Infrastruktur, Terminplanung und Organisationsentscheidungen der Klinik eingebunden sind, desto höher ist das Risiko, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Beschäftigung annimmt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein eigenes unternehmerisches Risiko des Leistungserbringers kaum erkennbar ist.
Unsere rechtliche Einschätzung
Aus anwaltlicher Sicht bestätigt das Urteil die strenge Linie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bei ärztlichen Tätigkeiten im Krankenhaus. Vertragsformulierungen, BAG-Strukturen und Honorarregelungen helfen nur begrenzt weiter, wenn die gelebte Praxis im Ergebnis auf eine Eingliederung in die Krankenhausorganisation hinausläuft.
Wer Kooperationen zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten rechtssicher gestalten will, muss deshalb nicht nur auf den Vertragstext schauen. Entscheidend ist, ob Vertragsinhalt, tatsächliche Durchführung und sozialversicherungsrechtliche Bewertung zusammenpassen. Genau hier liegen in der Praxis die größten Risiken.
Sie nutzen Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten oder einer BAG?
Dann empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung nicht nur der Vertragsdokumente, sondern auch der tatsächlichen Abläufe im Krankenhaus. Gern prüfen wir für Sie, ob Ihr Kooperationsmodell sozialversicherungsrechtlich tragfähig ist und wo konkreter Anpassungsbedarf besteht.