Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Maklerprovision fort.
Eine Maklerin veröffentlichte auf immoscout24 eine Verkaufsanzeige für ein Baugrundstück u.a. mit Angabe der Grundstücksgröße, des Kaufpreises sowie dem Hinweis „Provision 7,14 %“. Die Kaufinteressenten nahmen Kontakt zur Maklerin auf, besichtigten dieses zusammen mit einem Mitarbeiter der Maklerin und erwarben das Grundstück schlussendlich. Sie verweigerten die Provisionszahlung.
Der BGH (Urt. V. 03.05.2012-III ZR 62/11) stellte fest, dass das in der Internetanzeige veröffentlichte Provisionsverlangen Grundlage für einen zwischen Makler und Käufer zu Stande gekommenen Maklervertrag sein kann. Grundsätzlich dürfe der Interessent zwar davon ausgehen, dass der Makler vom Verkäufer beauftragt und für diesen eine Leistung erbringen will. Ohne weiteres brauche der Kaufinteressent nicht davon ausgehen, dass der Makler von ihm eine Provision erwarte. Auch ein Besichtigungstermin mit dem Makler reiche nicht für einen schlüssigen Vertragsschluss.
Anderes gelte jedoch dann, wenn der Makler den Interessenten in seiner Anzeige unmissverständlich auf eine im Erfolgsfalle zu zahlende Provision hingewiesen hat. Die Angabe „Provision 7,14 %“ direkt unter der Vermarktungsart „Kauf“ und dem Kaufpreis drückt ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten aus. Nimmt dieser in Kenntnis dieses Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch, gibt er damit in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den (im Provisionsverlangen liegenden) Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will. Die Provision muss dann bezahlt werden.