In einem Münchner Mietshaus gab es immer wieder Streitigkeiten zwischen den Mietparteien. Eine Bewohnerin hatte deshalb aus Angst vor ihren Nachbarn eine Videokamera an den Spion ihrer Wohnungstür zum Treppenhaus angebracht, um etwaige verdächtige Vorkommnisse im Treppenhaus nachts aufzeichnen und am nächsten Tag kontrollieren zu können. Die Vermieterin forderte die Bewohnerin zur Beseitigung der Kamera auf, was diese ablehnte.
Nach dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München mußte die Kamera entfernt werden. Das Gericht entschied, dass eine solche Art der Überwachung die Persönlichkeitsrechte der anderen Hausbewohner und deren Besucher verletzt und deshalb nicht zulässig ist.
Fazit: Die Beobachtung des Treppenhauses durch den Türspion ist erlaubt, die Überwachung/Aufzeichnung mit einer Kamera dagegen nicht.