Der Patient hat als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, das Recht, selbst und frei darüber zu entscheiden, ob und inwieweit er einer Behandlung zustimmt und sich den damit verbundenen Risiken aussetzen möchte.
Dieses Selbstbestimmungsrecht kann in der überwiegenden Zahl der Fälle verständlicherweise ohne weitergehende Informationen durch den behandelnden Arzt nicht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist der Arzt zur Aufklärung des Patienten verpflichtet.
Der Patient ist aufzuklären über den ärztlichen Befund, über den geplanten Eingriff nach dessen Art, Umfang, der Tragweite sowie der Dringlichkeit und dem prognostizierten Verlauf. Der Patient ist ferner darüber aufzuklären, mit welchen Folgen zu rechnen ist und über mit dem Eingriff verbundene Risiken und deren Wahrscheinlichkeit. Dem Patienten sind die Heilungschancen und alternative Behandlungsmöglichkeiten ebenso zu erläutern wie das Risiko und die voraussichtlichen Folgen einer Nichtbehandlung.
Zu einer umfangreichen Dokumentation der erforderlichen Aufklärungen ist in jedem Fall dringend zu raten.