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War die Werbung für einen Arzt oder eine Praxis vor einigen Jahren aufgrund eines restriktiven Standesrechts noch ein Instrument mit sehr begrenzten Möglichkeiten, so bieten zahlreiche Lockerungen durch Rechtsprechung und ein modernisiertes Berufsrecht heute ein wesentlich breiteres Spektrum an zulässigen Werbemaßnahmen.
Völlig fehl geht jedoch, wer annimmt, es gäbe keine berufsspezifischen Schranken mehr.
Aufgrund der geltenden Rechtslage bedarf berufliche Werbung für Ärzte zwar grundsätzlich – anders als früher – keiner besonderen Anlässe mehr (vergleiche etwa BVerwG, Urteil vom 05.04.2001, Az. 3 C 25/00).
Allerdings sind Werbeverbote für Ärzte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor rechtmäßig.
Nach der Diktion des Gerichts, dienen die Einschränkungen der ärztlichen Werbefreiheit „dem Schutz der Bevölkerung“ und „sollen das Vertrauen der Patienten darauf erhalten“, dass der Arzt „nicht aus Gewinnstreben Untersuchungen vornimmt und Behandlungen vorsieht“. So soll einer „unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes“ letztlich vorgebeugt werden. Für „interessengerechte und sachangemessene Informationen“, die keinen Irrtum erregen, soll im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben.
Gleich, ob bei der Bezeichnung oder Benennung der Praxis, der Gestaltung einer „corporate identity“, der Praxisschilder oder aber bei der Erstellung von Internetauftritten, Broschüren und Flyern, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften – immer sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten.
Selbst eine Präsentation der Praxis durch Dritte (z.B. Journalisten) oder ein Auftritt eines Arztes in TV und Printmedien kann erhebliche rechtliche Probleme mit sich bringen. Zum einen sind nämlich die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3 ff. UWG, im Hinblick auf unlautere und irreführende Werbung zu beachten. Ferner gilt außerhalb der sog. Fachkreise ein Verbot der Publikumswerbung in Fällen bestimmter Darstellungsmethoden in Bezug auf ärztliche Verfahren und Behandlungen, § 11 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Darüber hinaus besteht (ebenfalls außerhalb der sog. Fachkreise) ein absolutes Werbeverbot nach § 12 HWG für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung diverser, in einer Anlage zu § 12 HWG explizit aufgeführter Krankheiten beziehen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können Bußgeldtatbestände verwirklichen oder gar zu Strafverfahren führen.
Auch das ärztliche Berufsrecht stellt Vorgaben auf:
§ 27 der Muster-Berufsordnung (MBO) bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Länder-Berufsordnungen gestatten dem Arzt zwar „sachliche berufsbezogene Informationen“ an die Öffentlichkeit zu bringen. Sie untersagen jedoch zugleich sog. „berufswidrige Werbung“.
Unter derart berufswidriger Werbung ist gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 MBO insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zu verstehen.
Der rechtliche Laie wird hiermit allerdings kaum erlaubtes von verbotenem Verhalten abzugrenzen vermögen.
Erst unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der Bundesärztekammer zu § 27 MBO sowie der aktuellen Rechtsprechung der Gerichte lässt sich für den kundigen Fachjuristen bestimmen, was berufsrechtlich zulässig und was dagegen unzulässig ist.
Ob im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, ergangenen einstweiligen Verfügungen oder Unterlassungsklagen, unsere medizinrechtlich spezialisierten Anwälte beraten und vertreten Sie in diesen Fällen.
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