Das Arzthaftungsrecht ist maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Maßstab für die Behandlung des Arztes ist der medizinische Standard, geschuldete ärztliche Leistung ist regelmäßig der so genannte Facharztstandard, der Arzt schuldet eine Behandlung lege artis.
Ein Anspruch gegen einen Arzt aufgrund einer fehlerhaften Behandlung kommt prinzipiell auf Grundlage des Behandlungsvertrags oder aus der sogenannten unerlaubten Handlung in Betracht.
Im Bereich des Arzthaftungsrechts sind die vertraglichen sowie die deliktischen Pflichten des behandelnden Arztes, die dieser dem Patienten schuldet, ihrem Inhalt nach wesentlich von dem Zusammenspiel aus Rechtsprechung und medizinischem Standard zu definieren.
Der Arzthaftungsprozess erfordert eine umfangreiche, präzise und nicht zuletzt strategisch wohl durchdachte Vorbereitung. Bereits im Vorfeld eines solchen Prozesses gibt es eine Vielzahl zu beachtender Weichenstellungen. So ist beispielsweise der Arzthaftungsprozess zum einen geprägt von besonderen Regelungen über die Darlegungs- und Beweislast, zum anderen wird eine Entscheidung über eine medizinische Fragestellung kaum ohne gerichtlich bestellten Sachverständigen entschieden werden können.
Im Wesentlichen kommt eine Arzthaftung aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers in Betracht. Prozessual spielt hier die ärztliche Dokumentation häufig eine große Rolle.
Bei Fragen zur Arzthaftung und unseren diesbezüglichen anwaltlichen Leistungen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.