Kooperationsformen des ärztlichen Berufsrechts
Im Falle einer dauerhaften Zusammenarbeit zwischen Ärzten stehen diesen aus berufsrechtlicher Sicht regelmäßig folgende zur Kooperationsformen zur Verfügung:
§ 18 Abs. 1 der Musterberufsordnung (MBO) bzw. die entsprechende Bestimmung der jeweiligen regionalen Berufsordnung nennt hier
- die Berufsausübungsgemeinschaften, also den klassischen Normalfall einer Gemeinschaftspraxis (heute auch als fachübergreifende oder überörtliche Gemeinschaftspraxis möglich),
- Organisationsgemeinschaften wie die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft und die Laborgemeinschaft,
- sog. medizinische Kooperationsgemeinschaften wie die Teilgemeinschaftspraxis und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und
- Praxisverbünde (auch sog. Ärztenetze) als Organisationsform zur Teilnahme an der integrierten Versorgung im Vertragsarztrecht.