Kooperationsformen des ärztlichen Berufsrechts

Kooperationsformen des ärztlichen Berufsrechts

Im Falle einer dauerhaften Zusammenarbeit zwischen Ärzten stehen diesen aus berufsrechtlicher Sicht regelmäßig folgende zur Kooperationsformen zur Verfügung:

§ 18 Abs. 1 der Musterberufsordnung (MBO) bzw. die entsprechende Bestimmung der jeweiligen  regionalen Berufsordnung nennt hier

  • die Berufsausübungsgemeinschaften, also den klassischen Normalfall einer Gemeinschaftspraxis (heute auch als fachübergreifende oder überörtliche Gemeinschaftspraxis möglich),
  • Organisationsgemeinschaften wie die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft und die Laborgemeinschaft,
  • sog. medizinische Kooperationsgemeinschaften wie die Teilgemeinschaftspraxis und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und
  • Praxisverbünde (auch sog. Ärztenetze) als Organisationsform zur Teilnahme an der integrierten Versorgung im Vertragsarztrecht.

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