In unserer Beratungspraxis sind wir wiederholt mit der Fragestellung in Bezug auf die Wirksamkeit von abstrakten Provisionsversprechen konfrontiert und vertraut.
So hat das Oberlandesgericht München am 03.03.2010 erneut die Möglichkeit eines abstrakten Provisionsversprechens auch ohne das Vorliegen einer Maklerleistung bestätigt, vgl. OLG München, Az.: 20 U 4248/09. Dem steht auch nicht eine enge wirtschaftliche Verflechtung des Maklers mit einer der potentiellen Kaufvertragsparteien entgegen. Nur wenn der versprochenen Provision keinerlei Gegenleistungen gegenübersteht, kann eine solche Vereinbarung an den Grundsätzen über ein Schenkungsversprechen gemessen werden.
In den Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht München – nachfolgend auszugsweise dargestellt – aus:
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Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung (Hervorhebung durch Goebel Schaefer Rechtsanwälte) begründet werden.
Die von einer Tätigkeit des Versprechensempfängers als Makler unabhängige Provisionsvereinbarung ist kein selbständiger Vertragstyp; es muss vielmehr jeweils im Einzelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter ihr die Parteien beilegen wollten. Es kann sich bei der Provision um einen verschleierten Teil des Kaufpreises handeln; das „selbstständige“ Provisionsversprechen kann gegeben werden, um die Veräußerungsbereitschaft des an einer Maklerleistung verhinderten Versprechensempfängers zu fördern; die Provision kann Vergütung für gewisse, nicht unter § 652 BGB fallende Dienstleistungen sein; nur wenn es an jeder Gegenleistung fehlt, kann die Provisionszusage als Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) aufgefasst werden (BGH st. Rspr. vgl. NJW-RR 2007, 55 m. w. Nw.). Weder die Unmöglichkeit einer echten Maklerleistung noch die enge wirtschaftliche Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner hindern eine solche Vereinbarung (BGH NJW 2000, 3781; NJW 2003, 284). Der Abschluss eines Maklervertrages i. S. d. § 652 BGB ist daher gerade nicht erforderlich.
…“