In seinem Urteil vom 11.02.2011 nimmt der Bundesgerichtshof zu der Thematik der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen mit zwei Leitsätzen Stellung, Aktenzeichen V ZR 66/10.
Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann der Wohnungseigentümer auf seine eigenen Kostenablichtungen Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.
Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu…..
Zum ersten Leitsatz:
Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters wird ausreichend dadurch gewahrt durch die Möglichkeit, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in den (im zu entscheidenden Fall 21 km entfernten) Geschäftsräumen des Verwalters auf eigene Kosten Ablichtungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Auch eine angebotene Kostenerstattung verpflichtet den Verwalter nicht, die Unterlagen zu übersenden.
Der BGH führt aus, dass der Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen auch nach bestandskräftiger Genehmigung der Abrechnung und nach Entlastung des Verwalters selbstverständlich fortbesteht.
Weiterer Voraussetzungen für das Einsichtsrecht wie etwa eines besonderen rechtlichen Interesses oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht. Grenze ist insoweit allein der Rechtsmissbrauch durch den Einsicht begehrenden Wohnungseigentümer und das Schikaneverbot.
Der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit etwa die Verwalterabrechnung als Leistung des Verwalters wird regelmäßig am Geschäftssitz der Verwaltung erbracht und dementsprechend ist auch dort das Einsichtsrechts zu gewähren, sofern und soweit nicht im Verwaltervertrag eine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Anderes, wie etwa eine Versendungspflicht des Verwalters, könne sich nur aus Treu und Glauben ergeben. Dann müssten besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass durch die Nichtversendung der Unterlagen der Wohnungseigentümer Letztere nicht rechtzeitig erlangen kann, etwa zur Vorbereitung einer unmittelbar bevorstehenden Eigentümerversammlung.
Zum zweiten Leitsatz:
Der einzelne Wohnungseigentümer könne diesen im zweiten Leitsatz behandelten Auskunftsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch allein geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigentümergemeinschaft trotz des Verlangens des einzelnen keinen Gebrauch gemacht hat von dem Auskunftsanspruch oder wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich den einzelnen Wohnungseigentümer betreffen.